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1. Grundsätzliche Verhaltensregeln

Präambel

Werbung steht im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Damit hat sie eine gewisse Vorbildfunktion. Ungeachtet des grundsätzlichen Rechts auf Meinungsäußerung - und angesichts dessen rechtlicher Grenzen - trägt Werbung soziale Verantwortung, da Werbung Auswirkungen auf die Gesellschaft hat.

Verantwortungsbewusste Werbung muss vor der Kreation bzw. des Einsatzes von Werbekampagnen untersuchen und abwägen, welche Sujets mit den rechtlichen Normen und ethisch-moralischen Werten der Gesellschaft verträglich sind und welche nicht.

Den dafür anzuwendenden Referenzrahmen bilden die allgemeinen Menschenrechte.

1.
Werbung hat die Achtung der menschlichen Würde und Unversehrtheit der Person zu garantieren und darf diese nicht verletzen.
1.1.
Es sollen keine die Intim- bzw. Privatsphäre berührenden Darstellungen und Aussagen erfolgen, die geeignet sind, bestimmte Gruppen der Bevölkerung in ihren Gefühlen zu verletzen. Insbesondere sind religiöse Motive nicht werblich auszunutzen.
2.
Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern, insbesondere aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, der Staatsbürgerschaft, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder sonstiger Gründe.

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