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Anleitung
Nach Einlangen der Beschwerde wird davon unverzüglich der Vorstand des Österreichischen Werberates informiert, der ein Vorprüfungsverfahren einleitet. Wenn die Beschwerde nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates fällt (z.B. wenn es sich um keine Wirtschaftswerbung handelt) oder bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist, kann der Vorstand des Österreichischen Werberates die Beschwerde zurückweisen. Er kann dies auch, wenn er eine Beschwerde für offensichtlich unbegründet hält. Gegen eine solche Zurückweisung einer Beschwerde ohne Verfahren kann seitens der Beschwerdeführer schriftlich Einspruch erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren selbst wird durch die Aufforderung des Österreichischen Werberates an das beanstandete Werbeunternehmen bzw. seine Auftraggeber eingeleitet, zu den gegenständlichen Vorwürfen Stellung zu beziehen. Sollten die Verantwortlichen der beanstandeten Werbemaßnahme zusagen, die inkriminierte Kampagne zu ändern oder abzusetzen, wird das Verfahren als abgeschlossen erklärt.