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Beschwerdeverfahren

Stand: 31. März 2009

Geschäftsstelle:
Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft
Wiedner Hauptstraße 73/2. Stock
A-1040 Wien

Tel: +43 (0)5 90 900-3577
Fax: +43 (0)5 90 900-285
E-Mail: office@werberat.at
Internet: http://www.werberat.at/
ZVR-Nr.: 693792629

Präsident: Michael Straberger

Artikel 1 Beschwerdeberechtigung

(1)
Jeder ist berechtigt, beim Österreichischen Werberat Beschwerden über Werbemaßnahmen einzubringen.
(2)
Der Österreichische Werberat kann auch von sich aus ein Verfahren einleiten.

Artikel 2 Zuständigkeit des Österreichischen Werberates

(1)
Die Tätigkeit des Österreichischen Werberates erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2)
Die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates ist auf den Bereich der Wirtschaftswerbung beschränkt.
(3)
Der Österreichische Werberat ist zuständig für Werbemaßnahmen in allen Mediengattungen. Voraussetzung ist, dass das Medienunternehmen seinen Firmensitz oder Niederlassung in Österreich hat. Für Werbemaßnahmen, welche auf dem Gebiet der Republik Österreich gesetzt werden, jedoch das Medienunternehmen keinen Firmensitz oder Niederlassung in Österreich hat, ist jeweils das Ursprungsland des Medienunternehmens zuständig.
(4)
Der Österreichische Werberat ist nicht zuständig für politische Werbung, für die Bewerbung aus dem Bereich Kunst und Kultur sowie von und für Non-Profit-Organisationen.
(5)
Bei werblichen Darstellungen und Aussagen, die gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen versteht sich der Österreichische Werberat als Ansprechpartner, ist jedoch nicht handlungsbefugt. Der Österreichische Werberat ist Mitglied im Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und behält sich vor, Beschwerden dieser Art an den Schutzverband weiterzuleiten.
(6)
Macht ein/e Beschwerdeführer/in geltend, ein/e Konkurrent/in habe gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen, so kann der Österreichische Werberat ihn darauf verweisen, seine Rechte selbst geltend zu machen. Könnte die Werbemaßnahme entscheidende Auswirkungen auf private Endverbraucher/innen haben, behält sich der Österreichische Werberat vor, die Beschwerde an die zuständigen Stellen und Gesetzesvertreter weiterzuleiten.
(7)
Der Österreichische Werberat kann Vorprüfungen von Werbemaßnahmen im Rahmen des Services „Copy Advice“ vornehmen, wobei eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung ausdrücklich ausgenommen ist. Ein Rechtsanspruch auf eine Vorprüfung besteht nicht.

Artikel 3 Form der Beschwerde

(1)
Beschwerden sind in schriftlicher Form unter Angabe des/der Beschwerdeführers/in und einer genauen Sachverhaltsdarstellung (inklusive Bezugnahme auf den Selbstbeschränkungskodex der Werbewirtschaft) sowie unter Vorlage und/oder näherer Bezeichnung der Art des Werbemittels (z.B. Anzeige, Prospekt, TV-Spot, Plakat etc.) und der Bekanntgabe des Mediums (z.B. Titel, Sender, Name) an den Österreichischen Werberat zu richten:

Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft
Wiedner Hauptstraße 73/2. Stock
A-1040 Wien
Tel: +43 (0)5 90 900-3577
Fax: +43 (0)5 90 900-285
E-Mail: office@werberat.at
Internet: http://www.werberat.at/
(2)
Jede/r Konsument/in kann seine Beschwerde über die Homepage des Österreichischen Werberates vortragen. Hierzu steht eine für jede/n zugängliche öffentliche Online-Beschwerde-Möglichkeit unter www.werberat.at zur Verfügung.
(3)
Telefonische Beschwerden werden bearbeitet, wenn die/der Beschwerdeführer/in identifizierbar ist.
(4)
Anonyme Beschwerden werden grundsätzlich nicht bearbeitet.

Artikel 4 Vertraulichkeit der Beschwerde

(1)
Die Identität der/des Beschwerdeführers/in wird vertraulich behandelt.

Artikel 5 Kosten

(1)
Das Verfahren vor dem Österreichischen Werberat ist kostenlos.

Artikel 6 Eingang von Beschwerden

(1)
Bei Anrufung des Österreichischen Werberates tritt die Geschäftsstelle unverzüglich in Kontakt mit dem/der Beschwerdeführer/in.
(2)
Der Österreichische Werberat ist verpflichtet, den von ihm zu untersuchenden Sachverhalt soweit wie möglich zu klären. Demnach prüft die Geschäftsstelle die Beschwerde hinsichtlich Zuständigkeit und Relevanz.
(3)
Bei vorliegender Zuständigkeit und Relevanz werden die Beschwerden nach ihrem Eingang gereiht und abwechselnd dem Senat 1 oder Senat 2 des Entscheidungsgremiums von der Geschäftsstelle zur Bearbeitung übergeben. Wesentlich dabei: Die Beschwerden werden gereiht nach ihrem Eingang zunächst hinsichtlich ihrer Relevanz und der Zuständigkeit durch den Österreichischen Werberat überprüft und erst bei vorliegender Relevanz und Zuständigkeit sofort der zuvor nicht bedienten Gruppe zugeteilt.
(4)
Bei vorliegender Zuständigkeit und Relevanz prüft die Geschäftsstelle die Vollständigkeit der Angaben. Die Geschäftsstelle ist zu diesem Zwecke berechtigt, die notwendigen Informationen einzuholen.

Artikel 7 Zurückweisung von Beschwerden ohne Verfahren

(1)
Die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates weist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurück, wenn diese
(a)
nicht in ihre Zuständigkeit fällt, oder
(b)
zum Zeitpunkt der Anrufung des Österreichischen Werberates Gegenstand eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens, oder
(c)
ein bei ordentlichen Gerichten anhängiges Straf- und Zivilverfahren ist.
(d)
Eine Beschwerde wird ebenso zurückgewiesen, wenn die für die weitere Bearbeitung erforderlichen Unterlagen seitens des/der Beschwerdeführers/in unvollständig und nach nochmaliger Nachfrage nicht eingebracht werden.

Artikel 8 Offensichtlich unbegründete Beschwerden

(1)
Beschwerden können im Rahmen einer Vorprüfung als offensichtlich unbegründet eingestuft werden. In diesem Fall wird die Beschwerde ohne weiteres Verfahren abgewiesen.
(2)
Zum Zwecke der Vorprüfung wird ein „Kleiner Senat“ eingerichtet. Dieses Gremium besteht aus jeweils periodisch wechselnden 3 Mitgliedern des Österreichischen Werberats, des/der Sprechers/in des Österreichischen Werberates sowie einem Vorstandsmitglied des Trägervereins. Als Periode wird ein halbes Jahr festgelegt.
(3)
Dem „Kleinen Senat“ werden seitens der Geschäftsstelle Beschwerden zu einer Vorabbeurteilung zugestellt, die nach Ansicht der Geschäftsstelle offensichtlich unbegründet sind. Die Einschätzung erfolgt auf Basis des Selbstbeschränkungskodex der Werbewirtschaft.
(4)
Die Entscheidung des „Kleinen Senats“ muss einstimmig erfolgen, widrigenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Österreichischen Werberat zur weiteren Behandlung zuzuleiten und gemäß Artikel 9ff durchzuführen.
(5)
Die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates hat den Vorstand des Trägervereins, den/die Beschwerdeführer/in, den/die Beschwerdegegner/in (Werbungstreibenden) und/oder die verantwortliche Agentur sowie den Werbeträger über die Angelegenheit zu unterrichten.
(6)
Gegen die Abweisung der Beschwerde kann der/die Beschwerdeführer/in nur unter ausdrücklichem Verweis auf einen bisher nicht beanstandeten Artikel des Selbstbeschränkungskodex der Werbewirtschaft einen Einspruch erheben. In diesem Fall ist die Beschwerde erneut gemäß Artikel 8 zu prüfen.
(7)
Offensichtlich unbegründete Beschwerden, bei denen kein Verfahren eingeleitet wurde, gehen nicht in die Statistik des Österreichischen Werberates ein.

Artikel 9 Nicht offenbar unbegründete Beschwerden - Stellungnahme der Betroffenen

(1)
Nach Eingang einer als nicht offenbar unbegründeten erkannten Beschwerde fordert die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates den/die Auftraggeber/in der Werbemaßnahme und/oder die verantwortliche Agentur auf, innerhalb einer Frist von 3 Werktagen eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben.
(2)
Die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates kann das Medium, auf dessen Veröffentlichung sich die Beschwerde bezieht, über die Angelegenheit unterrichten.

Artikel 10 Erledigung durch Änderung der Werbemaßnahme

(1)
Erklärt sich der/die Auftraggeber/in und/oder die verantwortliche Agentur bereit, dass die beanstandete Werbemaßnahme geändert oder nicht mehr fortgesetzt wird, unterrichtet die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates den/die Beschwerdeführer/in sowie in Fällen des Artikels 9 Abs.2 den Werbeträger schriftlich darüber.
(2)
Die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates ist im Falle des Zutreffens von Artikel 10 Abs.1 berechtigt, ohne direkte Befassung des Österreichischen Werberates den gegenständlichen Beschwerdefall abzuschließen. Alle Mitglieder des Österreichischen Werberates sowie der Vorstand des Trägervereins sind davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 11 Vorlage beim Österreichischen Werberat

(1)
Erklärt der/die Werbungstreibende und/oder die verantwortliche Agentur, dass sie die Beschwerde gänzlich oder teilweise für unbegründet halten, und sie die Werbemaßnahme daher nicht ändern oder einstellen werden, bzw. ist von den Genannten innerhalb der vom Österreichischen Werberat gesetzten Frist (Artikel 9 Abs.1) keine Stellungnahme abgegeben worden, ist die Beschwerde unverzüglich an den Österreichischen Werberat weiterzuleiten und dieser zur Stellungnahme aufzufordern (3 Werktage).
(2)
Zu diesem Zwecke wird seitens der Geschäftsstelle die Beschwerde gemeinsam mit den beanstandeten Werbe-Sujets/Spots sowie gegebenenfalls der Stellungnahme des Unternehmens an den jeweiligen gemäß Artikel 6 Abs. 3 zuständigen Senat des Österreichischen Werberats gesendet. Die Übermittlung der Informationen erfolgt per E-Mail.
(3)
Die Mitglieder des Österreichischen Werberats werden aufgefordert, ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Werktagen per E-Mail an die Geschäftsstelle zu übermitteln.
(4)
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen (mindestens sechs Stimmen) der Mitglieder des Österreichischen Werberates. Dem/der Vorsitzenden des Österreichischen Werberates steht das Dirimierungsrecht zu.

Artikel 12 Entscheidung

(1)
Der Österreichische Werberat entscheidet grundsätzlich in drei Entscheidungskategorien:
1.
Kein Grund zum Einschreiten
2.
Sensibilisierung - Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen.
3.
Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel.
(2)
Die Beschlussfassung erfolgt auf Basis der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitglieder nach folgender Stimmverteilung:
-
„Kein Einschreiten“, wenn mindestens 50 Prozent der abgegebenen Stimmen dafür stimmen,
-
„Aufforderung zum sofortigen Stopp“ nur, wenn mehr als 50 Prozent dafür stimmen (absolute Mehrheit – sprich 50 Prozent der abgegebenen Stimmen + 1),
-
in allen anderen Fällen tritt Kategorie zwei „Sensibilisierung“ in Kraft.
Dem/der Sprecher/in des Österreichischen Werberates steht das Dirimierungsrecht zu.
(3)
Zusammenrechnungsregeln für die Kategorie „Stopp“ in „nicht klaren Fällen“ (Nicht klare Fälle liegen vor, wenn „Stopp“ die meisten Stimmen erhalten, jedoch keine absolute Mehrheit erreicht hat) wurden wie folgt definiert:

Schritt 1: Gemäß Schritt 1 wird aufgrund der abgegebenen Stimmen entschieden, ob ein Stopp stattfinden soll oder nicht. Ein Stopp kann nur dann erfolgen, wenn die absolute Mehrheit erreicht wird.

Wurden für die Kategorie „Stopp“ die meisten Stimmen abgegeben, jedoch keine absolute Mehrheit erreicht folgt Schritt 2

Schritt 2: Die auf "Stopp" und "Sensibilisierung" entfallenden Stimmen werden addiert und stehen den "kein Grund zum Einschreiten" gegenüber. Wenn es dabei eine Mehrheit für die addierten Stimmen „Stopp“ und "Sensibilisierung" gibt, lautet die Entscheidung auf "Sensibilisierung". Wenn hingegen "kein Einschreiten" mehr Stimmen hat als "Stopp" und "Sensibilisierung" zusammen, dann lautet die Entscheidung "kein Einschreiten".

(4)
Die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates sammelt die eingegangenen Stellungnahmen der einzelnen Werberäte/innen, wertet diese gemäß Artikel 12 Abs. 1ff aus und gelangt so zu einer Entscheidung. Weiters formuliert die Geschäftsstelle in Abstimmung mit einem Vorstandsmitglied und/oder dem/der Sprecher/in des Werberats die Begründung für die getroffene Entscheidung.
(5)
Mitglieder des Werberates haben bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen:
a.
den Selbstbeschränkungskodex der Österreichischen Werbewirtschaft sowie die Geschäfts- und Verfahrensordnung des Werberates
b.
die Verhaltensregeln für die Werbepraxis der Internationalen Handelskammer (ICC-Codes).

Artikel 13 Beanstandung

(1)
Beanstandet der Österreichische Werberat die Werbemaßnahme, fordert er den/die Auftraggeber/in der Werbemaßnahme und/oder die Agentur schriftlich auf, die Werbemaßnahme sofort abzuändern oder einzustellen.
(2)
Der/die Beschwerdeführer/in sowie in den Fällen des Artikels 9 Abs.2 der Werbeträger werden von der Entscheidung des Werberates schriftlich in Kenntnis gesetzt.
(3)
Bei der „Aufforderung zum Stopp“ bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes (innerhalb von 24 Stunden). Der Vorstand fasst seine Beschlüsse gemäß Vereinsstatuten § 10 (10) mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Dieser Beschluss ist ohne aufschiebende Wirkung. Andernfalls ist die Beschwerde neuerdings gemäß Artikel 11ff zu prüfen.

Artikel 14 Einspruch

(1)
Gegen die „Aufforderung zum Stopp“ gemäß Artikel 13 Abs.1 kann der/die Auftraggeber/in der Werbemaßnahme und/oder die Agentur Einspruch erheben (maximal 2 Werktage).
(2)
Die Aufforderung zum Stopp ist der einzige Grund für den Einspruch. Der Einspruch ist schriftlich unter Vorlage von zusätzlicher noch nicht dargebrachten Informationen (z.B. Marktforschungsdaten) an den Österreichischen Werberat zu richten.
(3)
Über den Einspruch entscheidet ein noch zu konstituierender Ethik-Senat der Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft. Bis zur Konstituierung des Ethik-Senats gilt für die Beschlussfassung Artikel 11. Artikel 12 und 13 finden entsprechende Anwendung.

Artikel 15 Kommunikation der Entscheidung

(1)
Die Entscheidung des Österreichischen Werberats wird dem/der Beschwerdeführer/in sowie dem/der Auftraggeber/in der Werbemaßnahme und/oder der Agentur sowie in den Fällen des Artikels 9 Abs. 2 dem/der Werbeträger/in übermittelt.
(2)
Darüber hinaus wird die Entscheidung auf der Homepage des Österreichischen Werberats unter http://www.werberat.at/ veröffentlicht.
(3)
Insbesondere können auch die Medien und die Öffentlichkeit von der Entscheidung des Österreichischen Werberates informiert werden.

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