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1. Grundsätzliche Verhaltensregeln

Präambel

Werbung kann und darf sich nicht im luftleeren Raum abseits von nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen, ethisch-moralischen Werten und der daraus abgeleiteten Ansprüche der Gesellschaft bewegen. Das Bekenntnis der Werbewirtschaft zur Marktwirtschaft, zum Wettbewerb und zur freien Meinungsäußerung ist eingebunden in die rechtlichen und ethischen Grundlagen, auf denen Staat und Gesellschaft mit ihren gemeinschaftsfördernden Normen und Zielen beruhen, sowie in die Erkenntnis, dass Werbung durch ihre Massenwirkung Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft hat. Im Zuge der Sozialisation beeinflussen Botschaften, die Werbung vermittelt, sowohl bewusst als auch unbewusst die Wahrnehmung und Ausbildung von Identität, insbesondere bei Kindern.

Werbung trägt somit soziale Verantwortung und muss auf die Rechte, Interessen und Gefühle von Einzelnen und Gruppen von Menschen Rücksicht nehmen.

1.
Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein.
2.
Werbung muss gesetzlich zulässig sein und muss die gesetzlichen Normierungen strikte beachten.
3.
Werbung muss den Grundsätzen der Lauterkeit, wie sie im Wirtschaftsleben allgemein anerkannt sind, entsprechen.
4.
Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
5.
Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
6.
Werbung darf nicht gegen den Grundsatz der Redlichkeit und Wahrhaftigkeit verstoßen.
7.
Werbung darf nicht durch anlehnende und nachahmende Darstellungen irreführen.
8.
Werbung darf das Recht auf Schutz der Privatsphäre nicht verletzen.
9.
Werbung muss als solche klar erkennbar sein.
10.
Werbung soll keinen direkten oder indirekten Kaufzwang auf KonsumentInnen ausüben.

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